Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Verein führt den Namen "Brunnenviertel e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein fördert das Gemeinschaftsgefühl von Menschen verschiedener Herkunft und Generationen. Besonders unterstützt er das partnerschaftliche Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Ländern, um damit zur Völkerverständigung beizutragen. Er veranstaltet multikulturelle Begegnungen zwischen Ausländern und Deutschen zum besseren gegenseitigen Verständnis.
2.) Der Verein fördert die Volksbildung durch Behandlung staatsbürgerlicher Themen in Vorträgen, Kursen und Seminarveranstaltungen auf überparteilicher, überkonfessioneller Ebene, um so die Gemeinwesenarbeit in der Demokratie zu verbessern.
3.) Der Verein organisiert für Kinder und Jugendliche Betreuungsangebote, wie Jugendläden und Spiel- und Sportmöglichkeiten.
4.) Der Verein bietet Beratungen und Veranstaltungen zur Kriminalprävention an.
5.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 AO ff 1977.
6.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder
Mitglied können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit der Anerkennung der Satzung und der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung.
Fördermitglieder
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie erhalten alle Zusendungen und Informationen wie ein ordentliches Mitglied. Fördermitglieder sind nicht zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Wenn innerhalb eines Geschäftsjahres keine Spende eingegangen ist, erlischt automatisch die Fördermitgliedschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, i wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Dieser Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss einer Schiedskommission aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Struktur des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
- Genehmigung des vom erweiterten Vorstand beschlossenen Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes und eines geprüften Kassenberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Geschäftsordnung, Wahlordnung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über satzungsgemäße Aufgaben und die anstehenden Tagesordnungspunkte
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in Jedem Jahr statt.
Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt hat.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis vor Beginn der Versammlung schriftlich eine Ergänzung und Änderung der Tagesordnung beantragen. Über die Annahme eines derartigen Antrags beschließt die Versammlung. Dringlichkeitsanträge müssen vor Beginn der Antragsberatung bei der Versammlungsleitung vorliegen.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem/r der stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei Wahlen wählt die Versammlung die Wahlleitung für die Dauer der vorhergehenden Entlastung des Vorstandes und des Wahlgangs.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Sofern es um die Auflösung des Vereins geht, ist dies ausdrücklich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer(in) zu führen und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses muss allen Mitgliedern zugänglich sein.
Die Verfahren bei Wahlen bzw. Beschlüssen regelt die Geschäfts- bzw. die Wahlordnung.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus insgesamt höchstens 9 Mitgliedern
- dem/r Vorsitzenden
- höchstens drei gleichberechtigten Stellvertretern
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- und Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, die gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis soll der/die Vorsitzende an der Vertretung beteiligt sein.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes
- Erstellung der Wahl- bzw. Geschäftsordnung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes
- Öffentlichkeitsarbeit
Dauer der Wahlperiode
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die mindestens ein Jahr Mitglied sind.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Näheres regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.
Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder eines von ihm benannten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung erfolgt zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über alle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Alle Vorstandsmitglieder erhalten dieses Protokoll unverzüglich zugesandt.
§9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Deren Anzahl wird vor Beginn des Wahlvorgangs von der Versammlung bestimmt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter fünf Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
- Empfehlungen und Anregungen für die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Bildung von Arbeitsgruppen zur Förderung und Vertiefung besonderer Arbeitsgebiete
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff AO (1977) zur Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit «. verliert.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 28.03.2000 angenommen, geändert am 24.08.2000 und ist unter Nr. 20188 Nz in das Vereinsregister in Berlin-Charlottenburg eingetragen.




